Germany Elektronische Kommunikationsdienste i.S.d. Art. 2 Nummer 4 der RL (EU) 2018/1972, Internetdomänennamen- und IP-Nummerierungsdienste und andere Dienste der Informationsgesellschaft i.S.d. Art. 1 Abs. 1 Buchstabe b der RL (EU) 2015/1535
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/1544 und zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1543 über die grenzüberschreitende Sicherung und Herausgabe elektronischer Beweismittel in Strafverfahren innerhalb der Europäischen Union
Neben den Vorschriften zur Umsetzung der Richlinie (EU) 2023/1544 und zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1543, die keine Notifizierungspflicht auslösen, wurde in Artikel 3 des Gesetzesentwurfs eine Regelung zur Änderung des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes aufgenommen (Einfügung eines § 13a und eines § 24a).
Dies erlaubt es den in der VO/RL benannten Diensteanbietern, die durch die Anordnungsbehörden anderer EUMitgliedstaaten per Europäischer Herausgabe- oder Sicherungsanordnung benannten Daten zu verarbeiten, um diese an anfragende Stellen zu übermitteln bzw. zu sichern.